AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Alle unsere Informationen, Angebotsangaben und Unterlagen einschließlich unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unseren Kunden bestimmt. Diesem ist es daher ausdrücklich untersagt, die erhaltenen Informationen, Unterlagen, Objektnachweise etc. ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Verstößt unser Kunde dagegen und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag (Kaufvertrag oder Mietvertrag) ab, so ist unser Kunde verpflichtet, uns die zwischen uns und unserem Kunden vertraglich vereinbarte Provision so zu entrichten, als wäre der Hauptvertrag mit unserem Kunden selber zustande gekommen.
2.
Ist ein von uns angebotenes Objekt unserem Kunden bereits bekannt, so hat dieser uns innerhalb von 3 Kalendertagen auf die bestehende Vorkenntnis schriftlich hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat unser Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstehen, dass unser Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.
3.
Alle unsere Informationen, Angebotsangaben und Unterlagen sind freibleibend, ungeprüft und ohne Gewähr. Diese stammen vom Veräußerer bzw. Vermieter bzw. dessen Beauftragten und sind von uns auf ihre Richtigkeit hin nicht überprüft. Wir geben diese Informationen nur weiter und übernehmen ihre Richtigkeit keine Haftung
4.
Im Verhältnis zum Eigentümer eines Objektes als unserem Auftraggeber für die Objektvermarktung ist der Eigentümer verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kaufvertrag oder Mietvertrag) mit Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist.
5.
Bei Vereinbarungen mit Auftraggebern für das Zustandebringen eines Mietvertrages, gilt für den Fall des Nichtzustandekommens eines Mietvertrages die Verpflichtung des Auftraggebers uns die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten. Kommt aufgrund unserer Tätigkeit ein Mietvertrag zustande, so schuldet unser Auftraggeber uns grundsätzlich nur die vereinbarte Maklercourtage von i.d.R 2,38 Monatsmieten inklusive Mehrwertsteuer. Bei Staffelmieten gilt die Durchschnittsmiete als Bemessungsgrundlage; Mietfreizeiten bleiben außer Betracht.
Unser Provisionsanspruch besteht auch bei Folgegeschäften innerhalb eines wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhanges mit dem Ursprungsvertrag. Auch bei Erweiterung des Hauptvertrages.
6.
Unser Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des Kaufvertrages oder Mietvertrages. Mit Abschluss des Vertrages sind vom Käufer oder Mieter folgende Provisionen/Maklercourtage als Nachweisprovision an uns zu zahlen:
- bei Kauf einer Immobilie 5,95 % inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer (=5 % des Kaufpreises + 19 % Mehrwertsteuer)
- bei einem Mietvertrag ist die Provision vom Immobiliensuchenden nur dann zu leisten, wenn Michael Wilkening Immobiien ausschließlich für den Immobiliensuchenden das Immobilienangebot eingeholt und eine Provisionspflicht zuvor vereinbart wurde.
Bei Staffelmieten gilt die Durchschnittsmiete als Bemessungsgrundlage; Mietfreizeiten bleiben außer Betracht.
Die Provision/Maklercourtage wird mit Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig. Dies gilt ebenso bei Direktangeboten des Eigentümers/Vermieters/Beauftragten und bei geänderten Abschlussbedingungen
7.
Wird vom Käufer die Gesellschaft anstelle der Immobilie erworben, in deren Eigentum sich die Immobilie befindet, so gilt der für die betreffende Immobilie und das übrige Eigentum der Gesellschaft anzusetzende Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Provision. Der Angobotsempfänger schuldet die verlangte Provision auch dann, wenn das Objekt von einem beteiligungsmäßig verflochtenen Unternehmen oder von einer dem Empfänger des Angebotes im Sinne des Steuerrechts nahe stehenden Person erworben oder angemietet wird, es sei denn, der Angebotsempfänger weist nach, dass die Kenntnis des betreffenden Käufers oder Mieters über das Objekt nicht durch ihn zustande kam.
8.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.